Sie denken über ein Impressum für Ihre Website oder Ihren Online-Shop nach? Das ist eine gute Idee, denn als Betreiber einer Internet-Präsenz sind Sie verpflichtet, ein Impressum zu führen. Der Gesetzgeber hat im Telemediengesetz (TMG) festgelegt, dass jeder, der eine geschäftsmäßige Internet-Präsenz betreibt, Angaben zu seiner Identität machen muss. Genau dieser Anbieterkennzeichnungspflicht kommen Sie mit einem Impressum nach. Fehler bei der Impressumspflicht sind nicht ohne: Entspricht Ihr Auftritt nicht den gesetzlichen Anforderungen, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Außerdem stellt ein unzureichendes oder fehlerhaftes Impressum einen Wettbewerbsverstoß dar, der Abmahnungen und andere teure Folgen nach sich ziehen kann. Welche Informationen enthalten sein müssen, erfahren Sie hier.

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Brauchen Einzelunternehmer ein Impressum?

Ein Besucher Ihrer Website soll durch einen Klick auf das Impressum herausfinden können, mit wem er es zu tun hat. Er soll sich ein Bild davon machen können, welches Unternehmen oder welche Person hinter dem Online-Auftritt steht. Die Angaben zur Identität helfen auch, die Seriosität der angebotenen Informationen zu überprüfen, den verantwortlichen Betreiber zu kontaktieren und gegebenenfalls rechtliche Ansprüche gegen ihn geltend zu machen.

Egal ob Einzelunternehmer, Selbstständiger, Freiberufler, Handwerker, Kanzlei, Studio, kleines oder mittleres Unternehmen, Wirtschaftsverein oder Verband: Ihre Website oder Ihr E-Commerce-Angebot braucht ein fehlerfreies und abmahnsicheres Impressum. Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Anbieter von Webinhalten, die geschäftlichen Zwecken dienen, also auch für nebenberuflich Selbstständige und Unternehmen in Gründung oder Liquidation. Ausgenommen sind lediglich rein private Webseiten, die sich an Familie und Freunde richten.

Und was ist mit Social Media und Newslettern?

Nicht nur klassische Webseiten brauchen eine Impressumsseite, auch wer auf Social-Media-Plattformen geschäftsmäßig aktiv ist oder Newsletter versendet (Stichwort: E-Mail-Marketing), muss Informationen zu seinem Unternehmen und den verantwortlichen Personen bereitstellen. Hier ist also auch ein Impressum Pflicht.

Impressum bei sozialen Netzwerken: Wer mit seinem Social-Media-Account ein Unternehmen repräsentiert oder beispielsweise auf Facebook eine Unternehmensseite als Social-Media-Präsenz betreibt, muss die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen hinterlegen. Der Impressumspflicht auf Social-Media-Plattformen nachzukommen, ist rein technisch oft gar nicht so einfach: Oft reicht der Platz im Social-Media-Profil oder auf der Facebook-Seite nicht aus, um vollständige Angaben zu machen. Lösung: Fügen Sie einen Link zu Ihrem Impressum ein und kennzeichnen Sie diesen deutlich als „Impressum“. Sicherheitshalber sollten Sie den Nutzer noch mit einem Zusatz wie „Über diesen Link gelangen Sie zu unserem Impressum“ auf die Anbieterkennzeichnung hinweisen.

Impressum bei Newslettern: Newsletter, die Sie an Kundinnen und Kunden versenden, sind rechtlich gesehen ebenso Telemediendienste wie Webseiten und Social-Media-Präsenzen. Folglich brauchen sie eine eindeutige Impressumskennzeichnung. Am besten binden Sie das Newsletter-Impressum mit Namen und Anschrift des Herausgebers gut sichtbar direkt am Ende der E-Mail ein. Dazu gehört auch ein Link auf das vollständige Impressum Ihrer Website.

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Impressum: Auch bei eBay ein Muss

Wer gewerblich auf Verkaufsplattformen wie eBay oder eBay Kleinanzeigen Handel betreibt und Artikel in einem eigenen eBay-Shop verkauft, benötigt ebenfalls ein Impressum. Darauf weisen eBay und das Rechtsportal eRecht24 hin. Die eBay-Impressumspflicht gilt sogar dann, wenn Sie regelmäßig nichtgewerblich eine größere Zahl von Waren bei eBay oder eBay Kleinanzeigen anbieten, zum Beispiel als Powerseller. Denn auch in diesem Fall handeln Sie geschäftsmäßig im Sinne des Telemediengesetzes. Praktisch: Sie müssen das Impressum nicht für jedes Artikelangebot einzeln erstellen, sondern können es im Verkäuferbereich hinterlegen.

Was muss das Impressum beinhalten?

Es gibt eine Reihe von Mindestanforderungen an ein vollständiges Impressum. Diese Checkliste verrät Ihnen die zwingend notwenigen Angaben:

  • Vollständiger Name: Bei natürlichen Personen sind der Vor- und Nachname im Impressum Pflicht. Die Firmenkurzbezeichnung reicht nicht aus. Juristische Personen und eingetragene Kaufleute (e. K.) geben den vollständigen Unternehmensnamen sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten beziehungsweise Geschäftsinhabers an.

  • Rechtsform: Bei Personen- und Handelsgesellschaften ist die Angabe der Rechtsform, zum Beispiel GmbH, GbR oder AG, nötig. Ergänzen Sie eventuelle Informationen über eine bestehende Abwicklung oder Liquidation.

  • Anschrift: Geben Sie eine ladungsfähige Adresse des Unternehmens, Freiberuflers oder Selbstständigen mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Geschäftssitzes oder der Hauptniederlassung an. Nicht ausreichend ist ein Postfach.

  • Kontaktmöglichkeiten: Ins Impressum gehören Angaben zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme mit der verantwortlichen Person oder dem Unternehmen. Erforderlich sind Informationen zur elektronischen Kontaktaufnahme wie auch zur nichtelektronischen Kommunikation, also etwa E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. Fax-Nummer. Empfohlen wird die folgende Schreibweise für die Telefonnummer: 040 66969321. Sie können Ihre E-Mail-Adresse oder eine Sammeladresse angeben, die mehrere Mitarbeitende lesen.

  • Identifikationsnummern: Damit sind Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID oder USt-ID) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, gemeint. Die Steuernummer gehört dagegen nicht ins Impressum.

  • Registereintrag: Handelt es sich bei dem Websitebetreiber um ein Unternehmen, das in ein öffentliches Register eingetragen ist? Gesellschaften, Vereine, Kaufleute, Genossenschaften und Partnerschaften benennen das zuständige Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Gesellschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer.

  • Ansprechpartner und Datenschutzbeauftragter: Name und Anschrift des inhaltlichen Ansprechpartners sowie des Datenschutzbeauftragten für Besucher, Kunden und Geschäftspartner.

Welche Zusatzangaben gehören ins Impressum?

Wenn Sie Dienstleistungen anbieten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, müssen Sie die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde mit Adresse angeben. Dies regelt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Betroffen sind zum Beispiel Immobilienmakler, Gastronomen, Spielhallenbetreiber, das Transportgewerbe und Versicherungen.

Sonderfall Handwerksbetriebe: Ob die Eintragung in die Handwerksrolle eine behördliche Zulassung im Sinne des Telemediengesetzes darstellt, ist unter Juristen umstritten. Um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verletzung der Impressumspflicht vorzubeugen, empfiehlt beispielsweise die Handwerkskammer Rhein-Main ihren Mitgliedern, die mit einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung in der Handwerksrolle eingetragen sind, die zuständige Handwerkskammer mit Anschrift im Impressum anzugeben.

Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Angehörige anderer reglementierter Berufe geben ihre gesetzliche Berufsbezeichnung, die zuständige Kammer oder Behörde sowie das Land an, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Darüber verlinken sie auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen oder Vorschriften, die zu beachten sind.

„Inhaltlich Verantwortliche“ bei redaktionellen Inhalten: Bieten Sie auf Ihrer Webseite journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte an, müssen Sie den Verantwortlichen mit Namen und Anschrift angeben. Der Medienstaatsvertrag (MStV) regelt die Impressumspflichten für den Online-Journalismus, genauer gesagt für journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte. „Ein journalistisch redaktioneller Inhalt ist dann gegeben, wenn der jeweilige Aussagegehalt eines Beitrags sowohl sprachlich, als auch grafisch oder akustisch geeignet ist, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken“ erklärt Rechtsanwalt Kai Harzheim. „Verantwortlich ist der Redakteur bzw. Verantwortliche für die veröffentlichten Inhalte einer Website/eines Online-Shops. Anzugeben sind Vorname und Adresse des Verantwortlichen“ ergänzt der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Wo muss das Impressum stehen?

Natürlich ist es aus Platzgründen nicht möglich, das komplette Impressum mit allen erforderlichen Angaben auf jeder einzelnen Seite Ihres Online-Auftritts unterzubringen. Daher ist es üblich, auf den Seiten einen Link zum Impressum einzufügen. Dies ist auch ausreichend, sofern dieser Link gut sichtbar und leicht nutzbar ist. Bei den meisten Anbietern ist der Link in der Fußzeile am Ende der Seite zu finden. Zwar gibt es keine festen Vorgaben, wo genau das Impressum platziert werden muss, aber das Telemediengesetz verlangt, dass die Impressumsangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

Leicht erkennbar: Die Angaben im Impressum dürfen nicht versteckt oder durch eine entsprechende Formatierung für den Nutzer der Seite schwer auffindbar sein. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob Sie für den Link die Bezeichnung „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ wählen. Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei empfiehlt, als Namen für den Link auf die Impressumsseite die übliche und unverwechselbare Bezeichnung „Impressum“ zu wählen. Denn mit diesem eindeutigen Link entsprechen Sie den Gepflogenheiten der angesprochenen Verkehrskreise.

Unmittelbar erreichbar: Das heißt, dass die Angaben von jeder Unterseite Ihrer Homepage ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Als allgemeine Empfehlung gelten maximal zwei Klicks von der Startseite zum vollständigen Impressum. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn das Impressum nach nur einem Klick erscheint.

Wichtig: Die Aufnahme des Impressums in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht ausreichend!

Ständig verfügbar: Nutzerinnen und Nutzer müssen jederzeit auf das Impressum zugreifen können. Binden Sie dazu den Impressumslink auf der Startseite und auf den einzelnen Unterseiten fest ein – und zwar so, dass er mit den Standardeinstellungen gängiger Webbrowser und bei einer üblichen Bildschirmauflösung funktioniert. Am besten gestalten Sie Ihre Internet-Seiten so, dass sie responsiv sind und sich der Link zum Impressum je nach Endgerät anpasst. Bei kostenpflichtigen Webangeboten müssen die Anbieterangaben vor der Anmeldung (Login) kostenlos einsehbar sein.

Der schnellste Weg zum rechtssicheren Impressum

Das Fehlen bestimmter Pflichtangaben im Impressum ist der häufigste Grund für eine Abmahnung. Um sich vor Abmahnungen zu schützen, benötigen Sie eine vollständige und rechtssichere Anbieterkennzeichnung. Ein häufig praktizierter, aber nicht unumstrittener Weg, dies zu erreichen, ist, das Impressum eines vergleichbaren, etablierten Unternehmens als Vorlage zu verwenden. Besser sind frei verfügbare Impressum-Vorlagen oder ein Impressum-Generator.

Vorlagen: Kostenlose Impressum-Vorlagen, die Sie als Muster verwenden können, bieten zum Beispiel JuraRat, die IHK Leipzig oder die Gründerplattform Firma.de an.

Impressum-Generator: Mit einem Generator erstellen Sie die erforderlichen Inhalte in Dialogform oder über ein Formular. Sie machen Angaben zu Ihrer Homepage, dem Unternehmen und den verantwortlichen Personen. Der Impressum-Generator ermittelt die benötigten Angaben und erstellt daraus ein Impressum, das Sie in Ihre Website einfügen können. Empfehlenswert sind die Generatoren von eRecht24Kanzlei HenscheJuraForum und Kanzlei Plutte.

Was hat es mit der Online-Streitbeilegung auf sich?

Zu einem rechtssicheren Impressum auf Ihrer Webseite gehört auch ein Link zur Online-Streitbeilegungsplattform, kurz OS-Plattform. Dort können Verbraucher Beschwerden einreichen. Diese Informationspflicht gilt für alle Online-Händler, die über ihre Website Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen.

Die von der Europäischen Kommission im Internet bereitgestellte Streitbeilegungsplattform soll den Online-Einkauf durch Zugang zu geprüften Streitbeilegungsinstrumenten sicherer und fairer machen. Alle Einzelhändler und Unternehmer in der EU, die im Internet tätig sind, sind verpflichtet, auf die Plattform hinzuweisen und eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die sie kontaktiert werden können.

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